AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GR Glashandel Radeburg GmbH

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 und im Übrigen diese AGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote die durch uns erstellt werden sind stets freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preise und Liefermodalitäten. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend; soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, liegt in der widerspruchslosen Abnahme oder Bezahlung der Ware eine rechtsverbindliche Annahme des neuen Antrags.
  2. Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor die dem Kunden im Zuge der Auftragsabwicklung überlassen werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise, Mehrwegverpackung

  1. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sie gelten ab Werk und schließen die Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten des Kunden bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
  3. Sonstige Kosten wie evtl. anfallende Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  4. Die Ware gelangt auf Rechnung des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für billigste Beförderung kann dabei nicht übernommen werden. Transport- und alle sonstigen Verpackungen (Einwegverpackungen) nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind unsere Mehrwegtransportgestelle.
  5. Bei Warenlieferung auf Mehrwegtransportgestellen ist der Kunde für deren Rückgabe/-lieferung verantwortlich. Für die ersten 20 Tage nach Anlieferung werden keine Leihgebühren berechnet. Bei Nichtrückgabe/ Freimeldung (schriftlich!) der Mehrwegtransportgestelle nach dem 21. Tag, werden Leihgebühren in Höhe von 30,- € pro Woche/Gestell berechnet. Sollte ein Mehrweggestell nicht innerhalb von 60 Tagen nach Anlieferung zurückgegeben werden, sind wir berechtigt die Kosten für die Ersatzbeschaffung, mindestens jedoch pauschal 600,- € je Gestell, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 4 Ausführung, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Liefertermine werden nach bestem Ermessen angegeben und sind somit unverbindlich, führen also nicht ohne weiteres den Verzug herbei. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Ein unverbindlicher Liefertermin berechtigt uns gleichwohl zur vor­zeitigen Erfüllung, es sei denn, berechtigte Interessen des Kunden stehen dem entgegen.
  2. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt im Übrigen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung oder Vorkasse. Rechtzeitige Belieferung bleibt vorbehalten.
  3. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Kunden über. Das gilt auch bei Franco-Lieferung. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Versand auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort außer dem Gelände des Kunden kann erhöhte Lieferkosten verursachen, diese sind vom Kunden zu tragen.
  4. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtungen), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten hat jedoch keine von § 4 (3) abweichende Gefahrtragung zur Folge.
  5. Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der ihm berechnete entstanden ist. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig und die Gefahr geht auf den Kunden über.
  7. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. In angemessenem Um­fang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Lieferverzug

  1. Kommen wir in Lieferverzug und haben wir eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn uns kann von Seiten des Kunden grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Für die gelieferten oder hergestellten Waren behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kunden.
  3. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleich­ gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
  4. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung bis auf Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist das aber der Fall, können wir verlan­gen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
  5. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erwirbt der Kunde bei der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neugeschaffenen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die Regeln bei einer Weiterveräußerung gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.
  6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, einschließlich solcher, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, und zwar z.B. durch Bürgschaft.
  7. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen und beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, welche die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen.

§ 7 Gewährleistung, Beschaffenheitsvereinbarung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Haftung

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Ware gelten insbesondere folgende in Ziff. 2-6 genannten Punkte.
  2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
  3. Bei Isolierglas können so genannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. Im Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturveränderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
  5. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozess. Die Spannzonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können Anisotropien sichtbar werden; diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  6. Nickelsulfid-Einschlüsse können eine Eignung von ESG-Scheiben zum Spontanbruch begründen und sind bei der Herstellung der Scheiben nicht zu vermeiden. Um bruchgefährdete Scheiben auszusondern, können die Scheiben auf besonderen und zu vergütenden Wunsch des Kunden einem sog. Heißlagerungstest unterzogen werden, bei dem das Glas auf hohe Temperaturen aufgeheizt und für einige Stunden heiß gehalten wird; dabei brechen die­ jenigen Gläser, die über Nickelsulfid-Einschlüsse verfügen. Gleichwohl können auch durch diesen Test nicht alle aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen bruchgefährdeten Scheiben
    ausgesondert werden.
  7. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Im Übrigen gelten bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Regelungen des § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  8. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  9. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Abrechnung & Zahlung

  1. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
  2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug von Skonto ab Rechnungsstellung und Übergabe der Ware oder Entgegennahme der Bauleistung oder zum vereinbarten Termin zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum. Skonto wird nur gewährt, wenn dies individuell und schriftlich vereinbart ist und alle früheren Rechnungen bezahlt sind, sofern ihnen nicht berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen. Neukunden zahlen generell den ersten Auftrag unbar im Voraus oder Bar bei Abholung der Ware in unserem Lager. Die aktuell vereinbarten Zahlungsbedingungen können dem Rechnungsdokument entnommen werden.
  3. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer endgültigen Einlösung.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden sind wir berechtigt, gemäß §321 BGB unsere Leistung zu verweigern, bis (Voraus-)Zahlung oder Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem EZB-Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Außerdem werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti oder Rabatten sofort fällig.
  6. Ist uns durch den Kunden ein SEPA-Mandat erteilt wurden, erfolgt der Einzug der Lastschrift frühestens zwei Tage nach Rechnungsdatum, die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf zwei Tage verkürzt und erfolgt auf der Rechnung. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde. Die Mandatsreferenz sowie unsere Gläubigeridentifikationsnummer wird dem zahlungspflichtigen Kunden vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug mit dem Mandatsschreiben mitgeteilt.

§ 10 Weitere Bestimmungen

  1. Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, u. a.), beruhen auf den Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.
  2. Eine nachträgliche Änderung oder Stornierung des Auftrags durch den Kunden kann nur im Einzelfall und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist, andernfalls werden die bereits entstandenen Material- und Produktionskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Wir speichern und verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der DS-GVO.
  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Bedingungen nicht berührt.
  5. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien der Sitz unserer Firma, auch für Scheckklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11.04.1980 (CISG).

Stand: 12/2023  –  Druckversion (pdf)